Unsere AGB
Allgemeine Geschäftbedingungen
- Abnahme
1.1 Die Abnahme erfolgt gemäß Abnahmeerklärung und den dazugehörigen Protokollen.
1.2 Entspricht das Arbeitsergebnis im wesentlichen den Vereinbarungen, hat der Kunde, wenn vom Auftragnehmer eine Werkleistung zu erbringen war, unverzüglich die Abnahme zu erklären. Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Abweichungen verweigert werden.
1.3 Erklärt der Auftraggeber nicht fristgerecht die Abnahme des Arbeitsergebnisses, kann der Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abgabe der Erklärung setzen. Das Arbeitsergebnis gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Auftraggeber innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert hat oder der Auftraggeber das Arbeitsergebnis vorbehaltlos in Gebrauch nimmt und der Auftragnehmer bei Beginn der Frist auf die Bedeutung des Verhaltens des Auftraggebers hingewiesen hat.
- Vergütung, Zahlungsbedingungen
2.1 Die Vergütung ist per Lastschrifteinzug zu zahlen. Rechnungsstellung erfolgt mit erbrachter Leistung. Die Zahlung per Einzugsermächtigung und die damit verbundene vollautomatische Finanzbuchhaltungsabwicklung beim Auftragnehmer ist tragende Preiskalkulationsgrundlage und damit unabdingbar. Bei Abrechnung von Pauschalen kann in Sonderfällen auch die Vergütung per Verrechnungsscheck (Übergabe an einen Mitarbeiter des Auftragnehmers vor Ort) vereinbart werden.
2.2 Kommt der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Verzugszinsensind höher anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist.
2.3 Der Auftraggeber darf gegen Forderungen vom Auftragnehmer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
- Mitwirkung des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer zur Vornahme der Leistungen ohne Wartezeit ungehinderten Zugang zu den Geräten verschaffen.
3.2 Der Auftraggeber wird vor Durchführung der Arbeiten des Auftragnehmers eine gesonderte Datensicherung durchführen und prüfen, ob die Datensicherung vollständig ist. Der Auftraggeber muss in der Lage sein, die Daten eventuell selbst zurückzusichern.
3.3 Auf Anforderung vom Auftragnehmer stellt der Auftraggeber Daten- und Telekommunikationseinrichtungen und das aus Gründen des Unfallschutzes erforderliche Personal unentgeltlich zur Verfügung.
- Haftungsbeschränkung bei Leistungsverzug
4.1 Wenn dem Auftraggeber wegen einer vom Auftragnehmer verschuldeten Verzögerung der Leistung ein Schaden entstanden ist, kann er Schadenersatz beanspruchen. Dieser ist begrenzt auf 1% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5% der vereinbarten Vergütung für die Leistung.
4.2 Höhere Gewalt oder beim Auftragnehmer oder dessen Vorlieferanten eintretende Betriebsstörungen infolge Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, die der Auftragnehmer oder dessen Ersatzteillieferanten ohne eigenes Verschulden daran hindern, die Leistung zu erbringen, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten.
4.3 Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist gewährt hat mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach dem Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnt und die Nachfrist (2 Wochen) nicht eingehalten wird. Weitere Ansprüche können – unbeschadet der Haftung gemäß 6 – nicht geltend gemacht werden.
- Gewährleistung und Schadenersatz des Auftragnehmers
5.1 Die Gewährleistungsansprüche des Auftragnehmers, soweit er Unternehmer ist, werden zunächst auf die unverzügliche Nachbesserung beschränkt. Sollte die Nachbesserung zweimal innerhalb angemessener Frist (2 Wochen) fehlschlagen oder die Nachbesserung verweigert werden hat der Auftraggeber das Recht, nach seiner Wahl die Herabsetzung der Servicegebühren oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
5.2 Für alle Ansprüche, die dem Auftraggeber durch die Nutzung vom Auftragnehmer gestellter Geräte, Gerätschaften entstehen, wird die vertragliche und deliktrechtliche Haftung des Auftragnehmers für Vermögensschäden – mit Ausnahme von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
- Haftung und Datensicherung
6.1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern bei der Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen entstehen und schuldhaft verursacht wurden. Eine Haftung für Schäden, die durch Mängel am betreuten Anwesen oder durch Betriebsstörungen im Anwesen entstanden ist oder Schäden aufgrund behördlicher Eingriffe, Streiks, Aussperrung, Umwelteinflüssen oder Naturkatastrophen sind ausdrücklich ausgeschlossen. Gleiches gilt für Schäden, die durch strafbare Handlungen von Mitarbeitern des Auftragnehmers verursacht wurden. Die Haftung des Auftragnehmers für nachweislich durch ihn oder seine Mitarbeiter im Rahmen der erbrachten Leistungen verursachte Schäden wird ausdrücklich auf die Deckung entsprechend den Bedingungen seinem Haftpflichtversicherungsvertrag nach beschränkt. Mit Ablauf des Betreuungsvertrages oder der Beendigung der Einzelleistungen endet die Haftungsverpflichtung des Auftragnehmers.
- Nebenabreden, Vertragsänderungen und –ergänzungen, Form
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Diese Schriftformbestimmung kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.
- Gerichtsstand für Vollkaufleute
8.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht (derzeit in 52351 Düren), soweit der Auftraggeber Unternehmer ist.
- Gerichtsstand für Unternehmen
9.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht (derzeit in 52351 Düren), soweit der Auftraggeber Unternehmer ist.
- Allgemeine Bestimmungen
10.1 Der Auftraggeber darf seine Rechte und Pflichten aus dem zu diesen Bedingungen abgeschlossenen Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers übertragen. Gleiches gilt für die Abtretung seiner Rechte aus dem Vertrag.
10.2 Der Auftraggeber willigt hiermit ein, dass die im Rahmen der Vertrags- und Geschäftsbeziehung bekannt gewordene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes vom Lieferanten gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur Durchführung des Vertrages, insbesondere zur Auftragsabwicklung und Kundenbetreuung, notwendig ist, wobei die Interessen des Auftraggebers zu berücksichtigen sind.
- Salvatorische Klausel
11.1 Wenn der zu diesen Bestimmungen abgeschlossene Vertrag eine Lücke enthält oder eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.
11.2 Beruht die Unwirksamkeit nicht auf einen Verstoß gegen das AGB-Gesetz, gilt anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Vertragspartnern ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
11.3 Der Vertrag ist jedoch in vollem Umfang unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der gemäß Punkt 11.1 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für einen Vertragspartner darstellen würde.